Autor: Maurer |
Kurzüberblick
Mit § 163 Abs. 3 StPO ist die Pflicht von Zeugen normiert, auf Ladung vor "Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft" zu erscheinen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. |
Wird der Auftrag nicht mit der Ladung übermittelt, so besteht ein Auskunftsanspruch dahingehend, ob und ggf. welche Ermächtigung der Ladung zugrunde liegt.14) |
Die Existenz oder die Ankündigung, von einem Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen, ändert an der Pflicht zum Erscheinen nichts. |
Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Seine Hinzuziehung bedarf keiner Zulassung o.Ä.15) und ist von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig. |
Der Zeugenbeistand ist - wie der Zeuge selbst auch - kein Verfahrensbeteiligter und hat nicht mehr Rechte als der Zeuge selbst. |
Sachverhalt
Der Mandant wurde von der Polizei zur polizeilichen Zeugenvernehmung geladen. Der Mandant beabsichtigt nach Beratung durch den Anwalt, von seinem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch zu machen. Der Anwalt soll den Mandanten zur Vernehmung begleiten, der Anwalt ist aber terminlich verhindert. Zudem will der Anwalt Akteneinsicht, um das Risiko selbstbelastender Äußerungen richtig einschätzen zu können. Was ist zu tun?
Lösung
Testen Sie "Der Strafprozess − Strategie und Taktik im Ermittlungsverfahren" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|