Autor: Endler |
Recht des Beschuldigten auf Verteidigung
Nach § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Das soll seine aus Rechtsunkenntnis und Erfahrungsmangel resultierende strukturelle Unterlegenheit in dem Strafverfahren, dessen Subjekt er ist, kompensieren. Das Recht auf Verteidigung ist konstitutives Element eines fairen Verfahrens (Art.
Als Verteidiger können Rechtsanwälte und Hochschullehrer gewählt werden (§ 138 Abs. 1 StPO, sog. originäre Zulässigkeit), andere Personen nur mit Genehmigung des Gerichts (§ 138 Abs. 2 StPO, sog. abgeleitete Zulässigkeit). Zum Steuerstrafverfahren vgl. §
Stellung und Aufgabe des Verteidigers
Testen Sie "Der Strafprozess − Strategie und Taktik im Ermittlungsverfahren" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|