Autor: Endler |
Kurzüberblick
§ 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO ermöglicht die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung in Fällen, in denen eine angemessene Verteidigung des Beschuldigten nicht gewährleistet ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Beschuldigtem in gravierender Weise dauerhaft und irreparabel zerstört ist. Dies ist vom Beschuldigten im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen; sein bloßer Wunsch, den Verteidiger zu wechseln, reicht nicht. |
Ob das Vertrauensverhältnis so gestört ist, dass eine weitere ordnungsgemäße Verteidigung des Beschuldigten nicht gewährleistet erscheint, ist auf die Sicht eines verständigen Beschuldigten abzustellen. |
Die neu gefasste Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers22) keine Änderungen zur bisherigen Rechtsprechung mit sich bringen; auf diese kann daher zurückgegriffen werden. |
Sachverhalt
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