Autor: Schütrumpf |
Kurzüberblick
Strafbarkeit der Beteiligung setzt i.d.R. positive Kenntnis des Rechtsanwalts voraus. |
Fraglich ist, wann ein Verteidigungsverhältnis zeitlich beginnt. |
Verteidigungsunterlagen unterliegen nicht der Beschlagnahme. |
Für den Ausschluss braucht es einen dringenden Tatverdacht, solange die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind. |
Sachverhalt
Der Geschäftsführer G sucht Rechtsanwalt S auf und übergibt ihm einen Bescheid der Rentenversicherung, aus dem sich ergibt, dass ein Mitarbeiter durch die Rentenversicherung als scheinselbständig eingestuft wurde und entsprechende Beitragsnachzahlungen gefordert werden. G lässt sich über strafrechtliche Risiken aufklären und diskutiert mit Rechtsanwalt S den Umgang mit ähnlich gelagerten Mitarbeitern. G fertigt sich während des Gesprächs Notizen an und hält in diesen Notizen fest: "Vergleichsfälle identifizieren und sobald erkannt als sozialversicherungspflichtig behandeln … bei Kriterien für die Abgrenzung Zeiterfassung von Bedeutung … Zeiterfassung abschalten?! … keine Übergangsfristen, Strafbarkeit setzt aber subjektiven Tatbestand, also Vorsatz, voraus …"
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