Autor: Schütrumpf |
Kurzüberblick
Missbrauch des unzensierten Briefverkehrs mit Inhaftierten |
Notwendiger Verdachtsgrad |
Inhalt eines Ausschlussantrags |
Sachverhalt
Gegen den A werden Ermittlungen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Kreditvermittlungs- und Sozialleistungsbetrugs geführt. Er soll über das Internet und über Zeitungsannoncen Kreditvermittlungen angeboten haben, wobei die angebotenen Leistungen im Ergebnis wertlos gewesen seien. Ihm sei es lediglich darum gegangen, die Anzahlungen seitens der Kunden zu erhalten. Obgleich er selbst Empfänger von Sozialleistungen gewesen sei, habe er die aus seinen Geschäften erzielten Einnahmen gegenüber der zuständigen Behörde nicht angegeben. Rechtsanwalt R wurde zum Pflichtverteidiger des A bestellt.
A sitzt in Untersuchungshaft und hat einen Brief an einen Verwandten verfasst, in dem es u.a. heißt: "… Räume bitte alle Konten komplett ab, … . Hebe auch dieses Geld für mich auf."
Diesen Brief übersandte A mittels Verteidigerpost an Rechtsanwalt R, der eine Kopie zur Handakte nahm und das Original vereinbarungsgemäß an den Verwandten des A weiterleitete. Dem Adressaten kamen Bedenken, weswegen er sich an die Staatsanwaltschaft wandte. Die Staatsanwaltschaft beantragt, Rechtsanwalt R von der Mitwirkung im Strafverfahren auszuschließen.
Lösung
Missbrauch i.S.d. § 138a Abs. 1 Nr. 2 StPO
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