Autor: Schütrumpf |
Kurzüberblick
Unterscheidung von Zurückweisung und Entpflichtung |
Wahrnehmung widerstreitender Interessen |
Rechtliche Konsequenzen unzulässiger Mehrfachverteidigung |
Verhältnis zum Parteiverrat und Berufsrecht |
Sachverhalt
Der A hatte massive Konflikte mit einem Geschäftspartner G. Er überredete den mit ihm und seiner Ehefrau befreundeten B dazu, G zu töten. Schließlich erschoss B den G von hinten mit einer ihm von A zur Tatausführung übergebenen Pistole.
B wurde ein Jahr später vom Landgericht wegen heimtückisch begangenen Mordes - unter Zubilligung erheblich verminderter Schuldfähigkeit - zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Verteidigt wurde er von Rechtsanwalt S.
Bereits vor der Tat hatte der A seinem damaligen Freund B Rechtsanwalt S für den Fall benannt, dass er als Täter ermittelt würde. A hatte dem B empfohlen, dass er dann "auf Macke" machen müsse und so nach fünf bis sechs Jahren entlassen werde.
B offenbarte schließlich der Polizei die Beteiligung des A an dem von ihm begangenen Mord. Zuvor waren weitere Zuwendungen des A gegenüber B während dessen Strafhaft ausgeblieben. Zudem hatte ein Mitgefangener, dem B sich offenbart hatte, dem B zu der Aussage geraten. Nicht zuletzt motivierte den B auch der näher rückende Zeitpunkt der Zweidrittelverbüßung seiner Strafe.
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