OLG Celle - Beschluss vom 10.02.2023
2 Ws 336/22
Normen:
StPO § 201; StPO § 473 Abs. 1; StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63;
Fundstellen:
NStZ 2023, 377
NStZ 2023, 8
WKRS 2023, 11974
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 KLs 19/22

Ablehnung der Eröffnung der Hauptverhandlung wegen fehlender Beschuldigtenvernehmung im ErmittlungsverfahrenExplorationsgespräch mit psychiatrischem Sachverständigen keine Vernehmung im Sinne des § 163a Abs. 2 StPOAblehnung des Sicherungsverfahrens wegen fehlender Gewährung rechtlichen Gehörs

OLG Celle, Beschluss vom 10.02.2023 - Aktenzeichen 2 Ws 336/22

DRsp Nr. 2023/3959

Ablehnung der Eröffnung der Hauptverhandlung wegen fehlender Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren Explorationsgespräch mit psychiatrischem Sachverständigen keine Vernehmung im Sinne des § 163a Abs. 2 StPO Ablehnung des Sicherungsverfahrens wegen fehlender Gewährung rechtlichen Gehörs

1. Wird im Ermittlungsverfahren entgegen § 163a Abs. 1 StPO eine Beschuldigtenvernehmung nicht durchgeführt, ist das Gericht nicht verpflichtet, auf eine unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erhobene Anklage hin das Hauptverfahren zu eröffnen. 2. Dies gilt entsprechend bei einer Antragsschrift im Sicherungsverfahren. 3. Werden anlässlich eines Explorationsgesprächs durch den psychiatrischen Sachverständigen die Vorwürfe mit dem Beschuldigten erörtert, stellt dies keine Vernehmung im Sinne des § 163a Abs. 1 StPO dar.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Beschuldigten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 201; StPO § 473 Abs. 1; StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63;

Gründe:

I.

1. Die Staatsanwaltschaft Verden wirft dem Beschuldigten mit Antragsschrift vom 19. September 2022 vor, im nicht auszuschließenden Zustand der Schuldunfähigkeit in der Zeit vom 2. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 in B. F. und O. durch drei rechtswidrige Taten