BVerfG - Beschluss vom 01.04.2020
2 BvR 571/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 92; GVG § 169 Abs. 1; StPO § 213 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 30.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 387/20
OLG München, vom 30.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 388/20
LG München II, vom 27.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Js 12509/19
LG München II, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Js 12509/19
LG München II, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Js 12509/19

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Unzulässigkeit der zugleich erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung zweier Hauptverhandlungstermine; Begehrte Aufhebung zweier Hauptverhandlungstermine wegen der Gefahr einer Corona-Infektion; Unzureichende Auseinandersetzung mit im Ausgangsverfahren durchgeführten Schutzvorkehrungen; Keine Überprüfung der Terminsladung als gerichtliche Zwischenentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht; Grundsatz der Subsidiarität

BVerfG, Beschluss vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 571/20

DRsp Nr. 2020/5268

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Unzulässigkeit der zugleich erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung zweier Hauptverhandlungstermine; Begehrte Aufhebung zweier Hauptverhandlungstermine wegen der Gefahr einer Corona-Infektion; Unzureichende Auseinandersetzung mit im Ausgangsverfahren durchgeführten Schutzvorkehrungen; Keine Überprüfung der Terminsladung als gerichtliche Zwischenentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht; Grundsatz der Subsidiarität

Tenor

1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, da die zugleich erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung zweier Hauptverhandlungstermine - nach derzeitigem Stand - unzulässig ist.

2.

Soweit eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung geltend gemacht wird, ist die Verfassungsbeschwerde wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig. Insoweit ist der Beschwerdeführer auf das fachgerichtliche Verfahren zu verweisen; eine Überprüfung der Terminsladung als gerichtliche Zwischenentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 21, 139 <143>).

3.