BGH - Beschluss vom 17.07.2019
5 StR 195/19
Normen:
StPO § 473 Abs. 4;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 315
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 28.11.2018

Änderung des Zeitpunkts der Verzinsung im Adhäsionsausspruch

BGH, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen 5 StR 195/19

DRsp Nr. 2019/12909

Änderung des Zeitpunkts der Verzinsung im Adhäsionsausspruch

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 28. November 2018 im Adhäsionsausspruch dahin abgeändert, dass Zinsen seit dem 1. September 2018 zu zahlen sind.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 4;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge, mit zwei tateinheitlichen Mordversuchen, mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).