AG Bergisch Gladbach - Beschluß vom 15.11.1988
49 OWi 747/88
Normen:
StVG § 25a;
Fundstellen:
DAR 1990, 473
NZV 1989, 366
ZfS 1991, 71

AG Bergisch Gladbach - Beschluß vom 15.11.1988 (49 OWi 747/88) - DRsp Nr. 1994/15421

AG Bergisch Gladbach, Beschluß vom 15.11.1988 - Aktenzeichen 49 OWi 747/88

DRsp Nr. 1994/15421

1. Die Anheftung einer gebührenpflichtigen Verwarnung an die Windschutzscheibe des Fahrzeuges stellt keine rechtzeitige Befragung des Halters dar, weil nicht auszuschließen ist, daß ein Dritter das Fahrzeug falsch geparkt hat und den Verwarnungszettel nicht an den Halter weitergegeben hat. Mittel der Befragung ist daher die Absendung eines Anhörungsbogens an den Halter. 2. Die Absendung des Anhörungsbogens muß so rechtzeitig erfolgen, daß dem Halter die Feststellung eines evtl. Dritten als Falschparker noch möglich und zumutbar ist. 3. Die Absendung des Anhörungsbogens hat daher spätestens innerhalb von 2 Wochen nach der Feststellung des Parkverstoßes zu erfolgen.

Normenkette:

StVG § 25a;