AG Frankfurt/Main - Beschluß vom 18.09.1992 (931 Gs 85 Js 19672.9/92) - DRsp Nr. 1994/15567
AG Frankfurt/Main, Beschluß vom 18.09.1992 - Aktenzeichen 931 Gs 85 Js 19672.9/92
DRsp Nr. 1994/15567
Zur Frage der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, wenn deren Voraussetzungen in einem auf Antrag des Beschuldigten anberaumten Haftprüfungstermin nicht geprüft werden können, weil die Ermittlungsbehörden die Akten nicht vorgelegt haben.