BGH - Beschluss vom 09.05.2012
5 StR 41/12
Normen:
BtMG § 29a Abs. 2; StPO § 229;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.03.2011

Anforderungen an die Verwirklichung einzelner Tatbestandskriterien bei einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 5 StR 41/12

DRsp Nr. 2012/10201

Anforderungen an die Verwirklichung einzelner Tatbestandskriterien bei einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Eine erfolgsabhängige Entlohnung der Vertrauensperson der Polizei ist mit einem erheblichen Falschbelastungsmotiv verbunden; dies ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. März 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BtMG § 29a Abs. 2; StPO § 229;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten (P. ) bzw. zwei Jahren und sechs Monaten (A. ) verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten, auf die Rüge formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.