OLG Celle - Beschluss vom 31.01.2023
3 Ss 3/23
Normen:
StPO § 203;
Fundstellen:
NStZ 2023, 444
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 28.07.2022

Anforderungen an Form und Inhalt des Eröffnungsbeschlusses hinsichtlich der Bezeichnung des Angeschuldigten

OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2023 - Aktenzeichen 3 Ss 3/23

DRsp Nr. 2023/2882

Anforderungen an Form und Inhalt des Eröffnungsbeschlusses hinsichtlich der Bezeichnung des Angeschuldigten

Ein wirksamer Eröffnungsbeschluss liegt auch bei einem unvollständig ausgefüllten Vordruck vor, dem weder der Name des damaligen Angeschuldigten noch das gerichtliche Aktenzeichen zu entnehmen ist, wenn dieser mit der Bezeichnung der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft sowie des Js-Aktenzeichens eine ausreichende Bezeichnung der Anklage enthält und sich das Verfahren nur gegen einen einzigen Angeklagten richtet.

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 28. Juli 2022 im Ausspruch über die Höhe der Tagessätze mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Stade zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 203;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tostedt hat den Angeklagten am 10. Februar 2021 wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 200 € verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat die 9. kleine Strafkammer des Landgerichts Stade mit Urteil vom 28. Juli 2022 verworfen.