BVerfG - Beschluss vom 29.02.2012
2 BvR 2100/11
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 653/11
LG München II, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Js 9868/10

Annahme einer Verfassungsbeschwerde bzgl. Durchsuchung eines Notariats i.R.e. Auskunftsverweigerung der Notare über Urkunden eines Treuhandvertrages über Geschäftsanteile einer GmbH

BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 2 BvR 2100/11

DRsp Nr. 2012/10232

Annahme einer Verfassungsbeschwerde bzgl. Durchsuchung eines Notariats i.R.e. Auskunftsverweigerung der Notare über Urkunden eines Treuhandvertrages über Geschäftsanteile einer GmbH

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung eines Notariats.

1. Die Beschwerdeführerin ist Notarin in Hamburg. Im Rahmen eines Strafverfahrens ersuchte das Landgericht München II die Beschwerdeführerin um Auskunft darüber, ob in ihrem Notariat für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis heute Urkunden über einen Treuhandvertrag betreffend die Gesellschaftsanteile an einer - unterschiedlich firmierenden - GmbH unter Beteiligung mindestens eines der beiden Angeklagten vorhanden seien. Gleichlautende Auskunftsersuchen sandte die Strafkammer an eine Vielzahl weiterer Notare in Hamburg, Reinbek und Rosenheim.