BGH - Beschluss vom 23.05.2019
1 StR 479/18
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c S. 1; TabStG § 19; TabStG § 21; ZK a.F. Art. 40;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 12
StV 2019, 737
wistra 2019, 450
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 04.05.2018

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgrund des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels; Einfuhr von Wasserpfeifentabak aus der Schweiz in die BRD zum gewinnbringenden Verkauf im Inland an Betreiber diverser Shisha-Bars oder Tabakhändler

BGH, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 1 StR 479/18

DRsp Nr. 2019/12055

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgrund des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels; Einfuhr von Wasserpfeifentabak aus der Schweiz in die BRD zum gewinnbringenden Verkauf im Inland an Betreiber diverser Shisha-Bars oder Tabakhändler

Tenor

1.

Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2018 auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14. August 2018, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben.

3.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

4.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c S. 1; TabStG § 19; TabStG § 21; ZK a.F. Art. 40;

Gründe