BGH - Beschluss vom 08.01.2019
2 StR 522/18
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c S. 1;
Fundstellen:
StV 2019, 737
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 05.07.2018

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich Mitverfügungsgewalt eines Tatbeteiligten über die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten

BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 2 StR 522/18

DRsp Nr. 2019/1849

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich Mitverfügungsgewalt eines Tatbeteiligten über die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Ein Vermögenswert ist aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlende Darlegung der Erlangung tatsächlicher (Mit-)Verfügungsgewalt nicht zu ersetzen.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Juli 2018 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c S. 1;

Gründe