Auf die Revisionen der Angeklagten A. und E. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 2019, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen - hinsichtlich Buchstabe b) auch mit Wirkung für den Mitangeklagten As. (§ 357 StPO) - aufgehoben
a)im gesamten Strafausspruch;
b)im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen.
2.Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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