BGH - Beschluss vom 22.10.2019
1 StR 271/19
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.01.2019

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Schmuggels; Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer durch Einfuhr von Zigaretten aus der Russischen Föderation in das Gebiet der Zollunion zum Verkauf auf dem Schwarzmarkt

BGH, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 1 StR 271/19

DRsp Nr. 2020/2063

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Schmuggels; Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer durch Einfuhr von Zigaretten aus der Russischen Föderation in das Gebiet der Zollunion zum Verkauf auf dem Schwarzmarkt

Es ist zwingend einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat. Ist die Einziehung des erlangten Gegenstandes nicht möglich, so ist die Einziehung des Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas" i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten A. und E. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 2019, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen - hinsichtlich Buchstabe b) auch mit Wirkung für den Mitangeklagten As. (§ 357 StPO) - aufgehoben

a)

im gesamten Strafausspruch;

b)

im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen.

2.

Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c S. 1;

Gründe