BGH - Beschluss vom 25.07.2019
AK 34/19
Normen:
StPO § 112 Abs. 1 S. 1; StPO § 112 Abs. 2 S. 2; StPO § 121 Abs. 1; AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1a; AWG § 18 Abs. 7 Nr. 2;
Fundstellen:
NStZ 2019, 626
StV 2020, 402

Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der gewerbsmäßigen Ausfuhr von heißisostatischen Pressen (HIP) an militärische Empfänger in Russland als Verstoß gegen das Russlandembargo der EU

BGH, Beschluss vom 25.07.2019 - Aktenzeichen AK 34/19

DRsp Nr. 2019/11757

Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der gewerbsmäßigen Ausfuhr von heißisostatischen Pressen (HIP) an militärische Empfänger in Russland als Verstoß gegen das Russlandembargo der EU

Tragen die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordenen Tatvorwürfe für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt. Für deren Beginn ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem sich der Verdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden verdichtet hat. Der Haftbefehl ist spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen.

Tenor

Eine Haftprüfung durch den Senat ist derzeit nicht veranlasst.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 1 S. 1; StPO § 112 Abs. 2 S. 2; StPO § 121 Abs. 1; AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1a; AWG § 18 Abs. 7 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Beschuldigte wurde am 18. Dezember 2018 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 12. Dezember 2018 (1 BGs 515/18).