BGH - Beschluss vom 09.02.2012
1 StR 148/11
Normen:
EuAlÜbk Art. 14 Abs. 1b; Schweizerisches IRSG Art. 38 Abs. 2b; StGB § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHSt 57, 138
NJW 2012, 1301
NStZ 2012, 646
StV 2013, 294
wistra 2012, 272
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 28.04.2010

Anrechnung einer in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft wegen Steuerhinterziehung i.R.e. Verurteilung in Deutschland

BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 1 StR 148/11

DRsp Nr. 2012/5112

Anrechnung einer in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft wegen Steuerhinterziehung i.R.e. Verurteilung in Deutschland

1. Eine Anklage ist dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel dazu führen, dass die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht genügt; Mängel der Informationsfunktion berühren ihre Wirksamkeit dagegen nicht.2. Genügt der Anklagesatz den Anforderungen an die Wahrung der Umgrenzungsfunktion für sich allein nicht, dürfen die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes herangezogen werden.3. Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, dass sich aus dem Anklagesatz zumindest die Grundlagen einer Tatbeteiligung ergeben.4. Fehlende Angaben im Anklagesatz können dann aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entnommen werden, wenn sie dort eindeutig benannt sind und daraus deutlich wird, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hierauf erstreckt.5. Der dem Spezialitätsgrundsatz zugrunde liegende Tatbegriff umfasst den gesamten mitgeteilten Lebenssachverhalt, innerhalb dessen der Verfolgte einen oder mehrere Straftatbestände erfüllt haben soll.