BGH - Beschluss vom 06.06.2019
StB 11/19
Normen:
StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 255
Vorinstanzen:
OLG München, vom 02.08.2018
OLG München, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 St 7/17

Anspruch eines Strafgefangenen auf persönliche Akteneinsicht in seine über ihn geführten Akten

BGH, Beschluss vom 06.06.2019 - Aktenzeichen StB 11/19

DRsp Nr. 2019/9655

Anspruch eines Strafgefangenen auf persönliche Akteneinsicht in seine über ihn geführten Akten

Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich keine Beschwerde zulässig. Eine Ausnahme gilt für "Beschlüsse und Verfügungen, welche ... die Akteneinsicht betreffen". Diese - eng auszulegende - Ausnahmeregelung betrifft jedoch nur das Akteneinsichtsrecht dem Grunde nach, nicht die vom Beschwerdeführer begehrte konkrete Form der Einsichtnahme.

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 1;

Gründe

1. Mit Urteil vom 2. August 2018 hat das Oberlandesgericht München den Angeklagten wegen Werbens um Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung in zwei Fällen, versuchter Anstiftung zum Verbrechen des Totschlags sowie Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt (3 StR 11/19), über die der Senat bislang nicht entschieden hat. In dem Verfahren sind dem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger beigeordnet, denen in erster Instanz Akteneinsicht gewährt worden war.