Amtsgericht...
- Ermittlungsrichter -
(Anschrift)
In dem Ermittlungsverfahren
gegen ...
wegen des Verdachts des Betrugs
bekannt bisher nur polizeiliche Vorgangsnummer: ...
zeige ich an, dass ich die Vertretung des Beschuldigten ... übernommen habe, und beantrage,
1. die Anordnungen der Beschlagnahme gegen den Beschuldigten durch die Beamten der Polizeidienststelle ... aufzuheben und
2. die Herausgabe der beschlagnahmten Uhr und der beschlagnahmten Banknoten oder die Auszahlung einer deren Wert entsprechenden Summe von 3.000 € anzuordnen.
Begründung:
Sachverhalt
Beamte der Polizeidienststelle verdächtigen meinen Mandanten, am ... in ... einen Diebstahl sowie unter nicht näher bekannten Daten eine weitere Straftat begangen zu haben. Bei einer Kontrolle am ... in ... wurde die goldene Uhr meines Mandanten und 3.000 € in bar, welche meinem Mandanten gehören, durch die Beamten der Polizei beschlagnahmt.
Zulässigkeit
Gemäß § 111j Abs. 2 Satz 3 StPO kann gegen die Beschlagnahme beweglicher Sachen ohne Fristbindung der Rechtsbehelf eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Zuständig ist gem. §§ 111j Abs. 2 Satz 3, 162 Abs. 1 StPO das Amtsgericht - Ermittlungsrichter. Die Beschwer meines Mandanten durch die Maßnahmen dauert an, da die Gegenstände meinem Mandanten weggenommen und nach wie vor beschlagnahmt sind.
Begründetheit
1.
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