BGH - Beschluss vom 19.06.2012
3 StR 194/12
Normen:
StPO § 44 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 285
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 16.01.2012

Anwendung des § 44 S. 1 StPO bei bewusstem Nichtgebrauch eines befristeten Rechtsbehelfs

BGH, Beschluss vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 3 StR 194/12

DRsp Nr. 2012/14570

Anwendung des § 44 S. 1 StPO bei bewusstem Nichtgebrauch eines befristeten Rechtsbehelfs

1. Eine Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist ist ausgeschlossen, wenn sich der Angeklagte nach Beratung durch seinen Verteidiger bewusst gegen die Einlegung der Revision entschieden hatte.2. Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter nach Beratung durch seinen Verteidiger die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels möglicherweise falsch einschätzt.

Tenor

1.

Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 16. Januar 2012 sowie der Frist zur Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags in den vorigen Stand werden verworfen.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 44 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschädlichen Sachbeschädigung in 9 Fällen sowie der Sachbeschädigung in 82 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.