KG - Beschluss vom 30.06.2023
3 ORs 37/23 - 161 Ss 76/23
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 253 Js 3386/18

Ausnahmsweise kein Vorsitz der kleinen Strafkammer durch Vorsitzenden RichterZulässigkeit kommissarischer Besetzung der Strafkammer auch ohne personellen EngpassZulässige Ersatzerprobung durch anderen Richter der kleinen StrafkammerKommissarische Übertragung des Vorsitzes an Hilfsrichter

KG, Beschluss vom 30.06.2023 - Aktenzeichen 3 ORs 37/23 - 161 Ss 76/23

DRsp Nr. 2023/9412

Ausnahmsweise kein Vorsitz der kleinen Strafkammer durch Vorsitzenden Richter Zulässigkeit kommissarischer Besetzung der Strafkammer auch ohne personellen Engpass Zulässige Ersatzerprobung durch anderen Richter der kleinen Strafkammer Kommissarische Übertragung des Vorsitzes an Hilfsrichter

Orientierungssätze: 1. Vom Gebot des § 21f Abs. 1 i. V. m. § 76 Abs. 1 Satz 1 2. Var. GVG, wonach bei den kleinen Strafkammern ein Vorsitzender Richter (vgl. § 19a DRiG) den Vorsitz führt, kann im Falle eines unabweisbaren, rechtlich begründeten Bedürfnisses abgewichen werden. 2. Ein solches ist z. B. gegeben, wenn für eine planmäßig endgültige Anstellung als Richter in Betracht kommende Assessoren auszubilden sind, wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter, deren Arbeit von den im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Vertretern neben den eigenen Aufgaben nicht bewältigt werden kann, vertreten werden müssen, wenn ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist oder aber, wenn planmäßige Richter unterer Gerichte an obere Gerichte abgeordnet werden, um ihre Eignung zu erproben. 3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die kommissarische Besetzung nicht auf einem strukturellen personellen Engpass beruht, sondern Ausfluss einer auch in der Justiz erforderlichen geordneten Personalplanung und -entwicklung ist.