BayVerfGH - 24.10.1968 (Vf 78-VI-68) - DRsp Nr. 1997/1245
BayVerfGH, vom 24.10.1968 - Aktenzeichen Vf 78-VI-68
DRsp Nr. 1997/1245
a. Beschlüsse nach § 81 aStPO bedürfen der Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft.b. Ein Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft kann als Maßnahme einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, für die kein anderer Rechtsweg eröffnet ist, gemäß §§ 23 ff. EGGVG einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden.