BVerfG - Beschluss vom 18.02.2020
2 BvR 2090/19
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104; StPO § 121;
Fundstellen:
NJW 2020, 1504
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 170/19

Beachten des Spannungsverhältnisses zwischen dem gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft

BVerfG, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 2090/19

DRsp Nr. 2020/3408

Beachten des Spannungsverhältnisses zwischen dem gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft

Tenor

Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. November 2019 - 1 Ws 170/19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104; StPO § 121;

[Gründe]

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. November 2019, durch den die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer über ein Jahr hinaus angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden.

I.