BVerfG - Kammerbeschluss vom 04.02.2020
2 BvR 900/19
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 S. 1, 2; StPO § 257c; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW 2020, 2461
StV 2020, 357
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Rev 12/19
LG Hamburg, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 712 Ns 19/18

Beeinträchtigung des Rechts auf ein faires Verfahren durch einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht; Ermöglichung und Wahrung der Kontrolle des gesamten Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit

BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 900/19

DRsp Nr. 2020/3327

Beeinträchtigung des Rechts auf ein faires Verfahren durch einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht; Ermöglichung und Wahrung der Kontrolle des gesamten Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit

Tenor

Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 2. Mai 2019 - 6 Rev 12/19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 S. 1, 2; StPO § 257c; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

[Gründe]

I.

1. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek verurteilte den Beschwerdeführer am 15. November 2017 wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines Klappmessers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dagegen legten der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft - diese beschränkt auf das Strafmaß - Berufung ein.