A.
I.
1. Betriebe des Kleingewerbes, die nicht Industriebetriebe sind, denen aber auch wesentliche Merkmale des Handwerks fehlen, wurden durch die vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - - nicht erfaßt. Auch diejenigen Kleingewerbetreibenden, die dem Handwerk strukturell und traditionell nahestanden, konnten deshalb den Organisationen des Handwerks nicht angehören, obwohl sie in der Praxis oft von den Handwerkskammern fachlich betreut wurden. Aus dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) - - ergab sich zwar, daß diese Betriebe zu den Industrie- und Handelskammern gehören sollten; doch waren viele Kleingewerbetreibende von der Kammerzugehörigkeit ausgenommen, weil sie nicht gewerbesteuerpflichtig waren oder lediglich zu einer Mindeststeuer herangezogen wurden (§ 2 Abs. 6 des Gesetzes) .
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