BVerfG - Beschluß vom 13.10.1971
1 BvR 280/66
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 13 Abs. 1, Abs. 3 Art. 20 Abs. 3 ; HwO § 17 Abs. 2 § 18 § 19 § 20 ;
Fundstellen:
BVerfGE 32, 54
DÖV 1972, 51
DVBl 1971, 982
JuS 1972, 98
JuS 1973, 25
MDR 1972, 117
NJW 1971, 2299
VerwRspr 23, 644
WM 1971, 1363

Begriff der Wohnung i.S. von Art. 13 GG

BVerfG, Beschluß vom 13.10.1971 - Aktenzeichen 1 BvR 280/66

DRsp Nr. 1996/8036

Begriff der "Wohnung" i.S. von Art. 13 GG

»1. Der Begriff "Wohnung" in Art. 13 Abs. 1 GG ist weit auszulegen; er umfaßt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.2. Die Auslegung der Begriffe "Eingriffe und Beschränkungen" in Art. 13 Abs. 3 GG muß dem verschiedenen Schutzbedürfnis einerseits der privaten Wohnräume, andererseits der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume Rechnung tragen.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 13 Abs. 1, Abs. 3 Art. 20 Abs. 3 ; HwO § 17 Abs. 2 § 18 § 19 § 20 ;

Gründe:

A.

I.

1. Betriebe des Kleingewerbes, die nicht Industriebetriebe sind, denen aber auch wesentliche Merkmale des Handwerks fehlen, wurden durch die vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - - nicht erfaßt. Auch diejenigen Kleingewerbetreibenden, die dem Handwerk strukturell und traditionell nahestanden, konnten deshalb den Organisationen des Handwerks nicht angehören, obwohl sie in der Praxis oft von den Handwerkskammern fachlich betreut wurden. Aus dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) - - ergab sich zwar, daß diese Betriebe zu den Industrie- und Handelskammern gehören sollten; doch waren viele Kleingewerbetreibende von der Kammerzugehörigkeit ausgenommen, weil sie nicht gewerbesteuerpflichtig waren oder lediglich zu einer Mindeststeuer herangezogen wurden (§ 2 Abs. 6 des Gesetzes) .