BVerfG - Beschluss vom 28.09.2020
1 BvR 1948/20
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2020, 1523
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 11.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 420 F 203/19

Begründen der Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im Gerichtssaal aufgrund sitzungspolizeilicher Anordnung

BVerfG, Beschluss vom 28.09.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1948/20

DRsp Nr. 2020/14840

Begründen der Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im Gerichtssaal aufgrund sitzungspolizeilicher Anordnung

Tenor

1.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

I.

Die Beschwerdeführerin richtet sich als Prozessbevollmächtigte gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung, im Gerichtssaal wegen der gegenwärtig andauernden Covid-19-Pandemie eine Mund- und Nasenbedeckung zu tragen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Ungeachtet ihrer Verfristung (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen an ihre Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

Die Beschwerdeführerin legt insbesondere nicht dar, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG grundlegend verkannt haben könnte (vgl. BVerfGE 103, 89 <100>; m.w.N.; stRspr).