BGH - Beschluss vom 03.05.2019
StB 9/19
Normen:
StPO § 120 Abs. 1 S. 1; StPO § 121 Abs. 3 S. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2;

Berücksichtigung von für die Verfahrensdauer (mit-)ursächlichem Verteidigungsverhalten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft; Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

BGH, Beschluss vom 03.05.2019 - Aktenzeichen StB 9/19

DRsp Nr. 2019/8755

Berücksichtigung von für die Verfahrensdauer (mit-)ursächlichem Verteidigungsverhalten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft; Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

Zur Berücksichtigung von für die Verfahrensdauer (mit-)ursächlichem Verteidigungsverhalten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft.

Tenor

1.

Die weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof ist nicht erforderlich.

2.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2018 (5 - 2 StE 9/18) wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 120 Abs. 1 S. 1; StPO § 121 Abs. 3 S. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2018 (2 BGs 135/18) am 21. März 2018 festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.