BGH - Beschluss vom 20.02.2019
StB 51/18
Normen:
VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 9; StPO § 94;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 280
StV 2019, 659

Beschwerde gegen die Ablehnung einer Postbeschlagnahme im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Begehung eines Kriegsverbrechens gegen Personen; Stützung eines Auskunftsanspruchs auf § 94 StPO; Verpflichtung von Postunternehmen zur Erteilung von Auskünften über retrograde Postdaten

BGH, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen StB 51/18

DRsp Nr. 2019/9661

Beschwerde gegen die Ablehnung einer Postbeschlagnahme im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Begehung eines Kriegsverbrechens gegen Personen; Stützung eines "Auskunftsanspruchs" auf § 94 StPO; Verpflichtung von Postunternehmen zur Erteilung von Auskünften über retrograde Postdaten

Die Möglichkeit einer Beschlagnahme der retrograden Postdaten bzw. eines dahingehenden Auskunftsanspruchs der Strafverfolgungsorgane ist unter Verweis auf das Fehlen einer gemäß Art. 10 Abs. 2 GG notwendigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage abzulehnen.

Tenor

Die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2018 (4 BGs 191/18) wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Normenkette:

VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 9; StPO § 94;

Gründe

I.

Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung eines Kriegsverbrechens gegen Personen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 9 VStGB.