BGH - Beschluß vom 03.02.1982
2 StR 500/81
Normen:
BtMG § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1982, 357
StV 1982, 207
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

BGH - Beschluß vom 03.02.1982 (2 StR 500/81) - DRsp Nr. 1994/753

BGH, Beschluß vom 03.02.1982 - Aktenzeichen 2 StR 500/81

DRsp Nr. 1994/753

Allein die Erfahrung, daß Heroin in der Regel mit Streckmitteln bis auf einen Heroinanteil von 25 % verdünnt wird, rechtfertigt es nicht, in allen Fällen, in denen der Heroinanteil eines Heroingemischs nicht festgestellt werden kann, ohne weiteres von diesem Erfahrungswert auszugehen.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten B. M. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO Erfolg; auf das übrige Revisionsvorbringen kommt es deshalb nicht mehr an.