BGH - Beschluß vom 03.08.1984 (4 StR 496/84) - DRsp Nr. 1996/4554
BGH, Beschluß vom 03.08.1984 - Aktenzeichen 4 StR 496/84
DRsp Nr. 1996/4554
»Eine richterliche Vernehmungsungsniederschrift darf nicht nach § 251 Abs. 1StPO verlesen werden, wenn die als Protokollführerin zugezogene Justizangestellte weder nach den landesrechtlichen Bestimmungen mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut noch nach § 168 S. 3 StPO vereidigt war.«