BGH - Beschluß vom 06.06.1994
5 StR 204/94
Normen:
StPO § 244 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
StV 1994, 634

BGH - Beschluß vom 06.06.1994 (5 StR 204/94) - DRsp Nr. 1994/3135

BGH, Beschluß vom 06.06.1994 - Aktenzeichen 5 StR 204/94

DRsp Nr. 1994/3135

1. Ein Sachverständiger ist kein ungeeignetes Beweismittel, wenn er zwar keine sicheren Schlüsse ziehen kann, seine Folgerungen die Beweisbehauptung aber mehr oder weniger wahrscheinlich machen. 2. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen reicht die Sachkunde des Gerichts regelmäßig nicht aus, wenn der Zeuge vor nicht langer Zeit ein schwerwiegendes Schädelhirntraume erlitten hat.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt.