BGH - Beschluß vom 14.05.1974 (1 StR 366/73) - DRsp Nr. 1994/5580
BGH, Beschluß vom 14.05.1974 - Aktenzeichen 1 StR 366/73
DRsp Nr. 1994/5580
»Die Unterlassung des in § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Hinweises ist ein Verfahrensverstoß, der mit der Revision gerügt werden kann, wenn der Hinweis erforderlich war, um den Angeklagten über seine Verteidigungsmöglichkeiten zu unterrichten, und er die Aussage zur Sache verweigert hätte.«