BGH - Beschluß vom 17.02.1981
5 StR 21/81
Normen:
StPO § 96, § 161, § 244 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BGHSt 30, 34
JR 1981, 345
JZ 1981, 357
LM StPO § 96 Nr. 1
MDR 1981, 511
NJW 1981, 1052
NStZ 1981, 190
StV 1981, 111
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

BGH - Beschluß vom 17.02.1981 (5 StR 21/81) - DRsp Nr. 1994/5069

BGH, Beschluß vom 17.02.1981 - Aktenzeichen 5 StR 21/81

DRsp Nr. 1994/5069

»Das Gericht kann von der Polizei Auskunft über Namen und Anschrift von Gewährsmännern verlangen. Die Auskunft darf nur verweigert werden, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Solange eine solche Erklärung nicht vorliegt, darf der Gewährsmann nicht als ein unerreichbares Beweismittel im Sinn des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angesehen werden.«

Normenkette:

StPO § 96, § 161, § 244 Abs. 3 Satz 2;

Gründe:

Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers auf Vernehmung des "Tippgebers" mit der Begründung abgelehnt, es handele sich bei diesem "V-Mann" um ein unerreichbares Beweismittel. Sein Name und seine Anschrift seien dem Gericht nicht bekannt. Der Zeuge E., der den "V-Mann" führe, und die anderen in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten hätten nicht die Genehmigung, über die Person des "V-Mannes" Angaben zu machen. Die Strafkammer sei hieran gebunden.

Die Revision beanstandet dieses Verfahren im Ergebnis zu Recht.