BGH - Beschluß vom 24.11.1987
4 StR 586/87
Normen:
StPO § 147 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 147 Abs. 1 Verfahrensakten 1
StV 1988, 193
Vorinstanzen:
LG Bochum,

BGH - Beschluß vom 24.11.1987 (4 StR 586/87) - DRsp Nr. 1996/14017

BGH, Beschluß vom 24.11.1987 - Aktenzeichen 4 StR 586/87

DRsp Nr. 1996/14017

Durch eine unzulässige Verweigerung der Akteneinsicht ist die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt beschränkt worden.

Normenkette:

StPO § 147 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge, seine Verteidigung sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO), Erfolg.