BGH - Urteil vom 03.10.1979
3 StR 264/79
Normen:
StPO § 147 ;
Fundstellen:
BGHSt 29, 99, 103
JR 1981, 73
NStZ 1981, 95

BGH - Urteil vom 03.10.1979 (3 StR 264/79) - DRsp Nr. 1996/14530

BGH, Urteil vom 03.10.1979 - Aktenzeichen 3 StR 264/79

DRsp Nr. 1996/14530

Der Verteidiger ist in der Regel berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet, dem Beschuldigten zum Zwecke der Verteidigung mitteilen, was er aus den Akten erfahren hat. Im gleichen Umfang, wie er ihm den Akteninhalt mitteilen darf, ist er prozessual auch berechtigt, dem Beschuldigten Aktenauszüge sowie Abschriften von Zeugenvernehmungsprotokollen überlassen. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in Betracht, wenn die Aushändigung den Untersuchungszweck gefährden würde oder zu befürchten ist, daß die Auszüge oder Abschriften zu verfahrensfremden Zwecken mißbraucht werden.

Normenkette:

StPO § 147 ;
Fundstellen
BGHSt 29, 99, 103
JR 1981, 73
NStZ 1981, 95