BGH - Urteil vom 03.10.1979
3 StR 264/79 (S)
Normen:
StGB (1975) §§ 129, 129a ;
Fundstellen:
AnwBl 1980, 115
BGHSt 29, 99
DRsp III(320)177
EBE 1979, 414
JR 1981, 73
JuS 1980, 455
LM Nr. 4 zu § 129a StGB
LM Nr. 9 zu § 129 StGB 1975
MDR 1980, 67
NJW 1980, 298
NJW 1980, 64
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

BGH - Urteil vom 03.10.1979 (3 StR 264/79 (S)) - DRsp Nr. 1994/5201

BGH, Urteil vom 03.10.1979 - Aktenzeichen 3 StR 264/79 (S)

DRsp Nr. 1994/5201

»Ein zulässiges Verteidigerhandeln kann keine rechtswidrige Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung sein.«

Normenkette:

StGB (1975) §§ 129, 129a ;

Gründe:

Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten zur Last, er habe im Jahre 1974 nach der Ermordung S eine kriminelle Vereinigung, die Gruppe um J, unterstützt (§ 129 StGB a.F.) und sich dadurch zugleich einer persönlichen Begünstigung schuldig gemacht (§ 257 StGB a.F.) - Fall I der Anklage; außerdem habe er durch eine weitere selbständige Handlung eine persönliche oder sachliche Begünstigung (§ 257 StGB a.F.) begangen, indem er einen mit falschen polizeilichen Kennzeichen versehenen Pkw seines Mandanten R, der sich wegen des Verdachts eines bewaffneten Raubüberfalls in Untersuchungshaft befand, selbst oder durch andere von K nach H überführt habe - Fall II der Anklage. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nur zum Fall I der Anklage vertritt, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Zum Fall R (II der Anklage)

1. Zu Unrecht meint die Revision, die Feststellungen des Landgerichts zu diesem Komplex seien widersprüchlich.