BGH - Urteil vom 09.03.1982
1 StR 817/81
Normen:
StPO (1975) § 345 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 31, 7
MDR 1982, 509
NJW 1982, 1470
NStZ 1983, 36
wistra 1982, 151
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe,

BGH - Urteil vom 09.03.1982 (1 StR 817/81) - DRsp Nr. 1994/4902

BGH, Urteil vom 09.03.1982 - Aktenzeichen 1 StR 817/81

DRsp Nr. 1994/4902

»Die fernschriftliche Revisionsbegründung kann der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO genügen.«

Normenkette:

StPO (1975) § 345 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten wegen Hehlerei in drei Fällen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, Beihilfe zur Urkundenfälschung und unerlaubten Besitzes einer Schußwaffe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt, eine Sperrfrist von 5 Jahren angeordnet und den Angeklagten im übrigen freigesprochen. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten, die sein Verteidiger mit Fernschreiben vom 30. September 1981 begründet hat. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

I. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die von § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Form der Revisionsbegründung kann auch durch ein Fernschreiben erfüllte werden.