Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der sexuellen Nötigung in einem minderschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Soweit der Beschwerdeführer die Verwertung des gegen ihn am 6. Mai 1974 ergangenen Urteils des Amtsgerichts S. wegen Nichtverlesens als unzulässig beanstandet, ist ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht dargetan. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die Auskunft aus dem Zentralregister hinsichtlich des Angeklagten verlesen und von ihm als richtig anerkannt worden. Danach kann hier davon ausgegangen werden, daß jedenfalls der wesentliche Inhalt des Urteils in statthafter Weise durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Inwiefern ein allgemein gefaßter Vorhalt, der sich insgesamt auf einen umfangreichen Akteninhalt bezieht, den Tatrichter berechtigt, den nicht verlesenen Akten auch unwesentliche Einzelheiten zu entnehmen, die in der Verhandlung nicht ausdrücklich zur Sprache gekommen sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
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