Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall oder wegen gemeinschaftlicher Hehlerei sowie wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist, mit Ausnahme der Rüge einer Verletzung des § 146 StPO, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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