BGH - Urteil vom 13.10.1976
3 StR 100/76
Normen:
StPO (1975) §§ 146, 337 ;
Fundstellen:
BGHSt 27, 22
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,

BGH - Urteil vom 13.10.1976 (3 StR 100/76) - DRsp Nr. 1994/5430

BGH, Urteil vom 13.10.1976 - Aktenzeichen 3 StR 100/76

DRsp Nr. 1994/5430

»Auf die Verletzung des § 146 StPO kann die Revision mit Erfolg nur dann gestützt werden, wenn die Verteidigung der mehreren Beschuldigten durch den einen gemeinschaftlichen Verteidiger der Aufgabe der Verteidigung im Einzelfall tatsächlich widerstritt.«

Normenkette:

StPO (1975) §§ 146, 337 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall oder wegen gemeinschaftlicher Hehlerei sowie wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist, mit Ausnahme der Rüge einer Verletzung des § 146 StPO, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.