BGH - Urteil vom 21.12.1994
2 StR 455/94
Normen:
StGB § 25, § 258 ; StPO § 344 ; WaffG § 53, § 52a;
Fundstellen:
wistra 1995, 143

BGH - Urteil vom 21.12.1994 (2 StR 455/94) - DRsp Nr. 1995/2975

BGH, Urteil vom 21.12.1994 - Aktenzeichen 2 StR 455/94

DRsp Nr. 1995/2975

1. Die Erhebung einer Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn das vermißte Beweisergebnis nicht mitgeteilt wird. 2. Wer den Tatbestand mit eigener Hand erfüllt, ist grundsätzlich Täter, nicht nur Gehilfe (Einfuhr von Waffen). 3. Die Strafvereitelung ist vollendet, wenn die Verurteilung und Bestrafung des Vortäters - nicht notwendig die dort geführten Ermittlungen - geraume Zeit verzögert werden.

Normenkette:

StGB § 25, § 258 ; StPO § 344 ; WaffG § 53, § 52a;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung, Vortäuschens einer Straftat, unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe, Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr vollautomatischer Selbstladewaffen, Diebstahls, Bandendiebstahls in zwei Fällen und schweren Bandendiebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen die Angeklagte für die Dauer von drei Monaten ein Fahrverbot verhängt.

Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts und die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel, das wirksam auf die Verurteilung in den Fällen II 8 (Waffeneinfuhr) und 11 (Strafvereitelung) beschränkt ist, hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.