BGH - Urteil vom 22.12.1981
5 StR 540/81
Normen:
StPO § 100 a, § 69 Abs. 3, § 136 a, § 261 ;
Fundstellen:
BGHSt 30, 317
JZ 1982, 259
LM StPO § 100a Nr. 7
MDR 1982, 337
NJW 1982, 455
NStZ 1982, 125
StV 1982, 99
wistra 1982, 79
Vorinstanzen:
LG Aurich,

BGH - Urteil vom 22.12.1981 (5 StR 540/81) - DRsp Nr. 1994/4940

BGH, Urteil vom 22.12.1981 - Aktenzeichen 5 StR 540/81

DRsp Nr. 1994/4940

»Räumt ein Zeuge nach Vorhalt der Tonbandaufzeichnung über ein nach § 100 a StPO abgehörtes Telefongespräch ein, bei seiner vorangegangenen eidlichen Vernehmung die Unwahrheit gesagt zu haben, so kann dies im Meineidsprozeß gegen ihn verwertet werden, wenn der Vorhalt rechtmäßig war.«

Normenkette:

StPO § 100 a, § 69 Abs. 3, § 136 a, § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf des Meineides freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Die Angeklagten werden beschuldigt, am 4. oder 5. Februar 1981 in dem Strafverfahren gegen den Gastwirt A. M. wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung vor dem Landgericht A. als Zeugen vorsätzlich falsch ausgesagt zu haben, sie hätten zueinander "in den letzten acht Monaten" bzw. "seit etwa einem Jahr" keinen Kontakt gehabt, und diese Aussagen auch beschworen zu haben; tatsächlich hätten sie am Nachmittag des 4. Dezember 1980 miteinander telefoniert und dabei auch über das Verfahren gegen A. M. gesprochen.