Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
I. Der Angeklagte war Verteidiger von inhaftierten Mitgliedern der terroristischen Vereinigung "Rote Armee Fraktion" ("RAF"), nämlich von V B, von M G und von K-H D. Am 10. März 1978, als sämtliche Mandate bestanden, begannen K-H D und ein anderes - ebenfalls inhaftiertes - Mitglied der "RAF", H K, einen Hungerstreik, dem sich in der Folgezeit weitere inhaftierte Mitglieder, nämlich M G, V B und B R, anschlossen. Der Hungerstreik sollte als Kampfmaßnahme der Stärkung der "RAF" dienen.
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