BGH - Urteil vom 25.01.1984
3 StR 526/83 (S)
Normen:
StGB § 129a;
Fundstellen:
BGHSt 32, 243
EzSt § 129a Nr. 2
JR 1985, 121
JZ 1984, 539
LM StGB § 129a Nr. 8
MDR 1984, 415
NJW 1984, 1049
StV 1984, 202
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

BGH - Urteil vom 25.01.1984 (3 StR 526/83 (S)) - DRsp Nr. 1994/4555

BGH, Urteil vom 25.01.1984 - Aktenzeichen 3 StR 526/83 (S)

DRsp Nr. 1994/4555

»Zum Merkmal der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bei einem Verteidiger von inhaftierten Mitgliedern, der diesen Strategiepapiere übermittelt, die sich mit der Frage des Abbruchs eines Hungerstreiks befassen.«

Normenkette:

StGB § 129a;

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

I. Der Angeklagte war Verteidiger von inhaftierten Mitgliedern der terroristischen Vereinigung "Rote Armee Fraktion" ("RAF"), nämlich von V B, von M G und von K-H D. Am 10. März 1978, als sämtliche Mandate bestanden, begannen K-H D und ein anderes - ebenfalls inhaftiertes - Mitglied der "RAF", H K, einen Hungerstreik, dem sich in der Folgezeit weitere inhaftierte Mitglieder, nämlich M G, V B und B R, anschlossen. Der Hungerstreik sollte als Kampfmaßnahme der Stärkung der "RAF" dienen.