BGH - Urteil vom 26.05.1981
1 StR 48/81
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO (1975) § 338 Nr. 8, § 147 Abs. 1, § 199 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BGHSt 30, 131
LM StPO § 147 Nr. 2
MDR 1981, 860
NJW 1981, 2267
NStZ 1981, 361
StV 1981, 500
Vorinstanzen:
LG München II,

BGH - Urteil vom 26.05.1981 (1 StR 48/81) - DRsp Nr. 1994/5027

BGH, Urteil vom 26.05.1981 - Aktenzeichen 1 StR 48/81

DRsp Nr. 1994/5027

»Zur Frage einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch Ablehnung des Antrages auf Beiziehung von Spurenakten.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO (1975) § 338 Nr. 8, § 147 Abs. 1, § 199 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

Der Angeklagte ist wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von 15 Jahren und zur Zahlung von Geldbeträgen an den Nebenkläger und an den Adhäsionskläger verurteilt worden. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Seine Revision hat keinen Erfolg.

A) Verfahrensbeschwerde.

I. Der Angeklagte macht geltend, das Tatgericht habe seine Verurteilung auch auf tatsächliche Umstände gestützt, die der Sachverhaltsschilderung in der zugelassenen Anklage nicht zu entnehmen gewesen seien, nämlich darauf, daß er einen VW-Kastenwagen gehabt und daß es sich bei diesem Wagen um das Entführungsfahrzeug gehandelt habe. Es sei von den neuen, die Tatfrage betreffenden Überlegungen des Gerichts überrascht worden.