BGH - Urteil vom 27.10.1994
1 StR 597/94
Normen:
StPO § 83, § 244 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1995, 201
StV 1995, 114

BGH - Urteil vom 27.10.1994 (1 StR 597/94) - DRsp Nr. 1995/115

BGH, Urteil vom 27.10.1994 - Aktenzeichen 1 StR 597/94

DRsp Nr. 1995/115

Stellt das Gericht auf Umstände ab, die dem Sachverständigen unbekannt waren und zu denen sich dieser deshalb nicht äußern konnte, so ist es grundsätzlich im Interesse einer umfassenden Sachaufklärung verpflichtet, dem Sachverständigen Gelegenheit zu geben, sich mit den neuen Anknüpfungstatsachen auseinanderzusetzen.

Normenkette:

StPO § 83, § 244 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des (fortgesetzt begangenen) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die gerichtlich zugelassene Anklage legt ihm zur Last, er habe in etwa 13 Einzelfällen, die sie näher schildert, in der Zeit von Oktober 1989 bis Februar 1993 seine am 26. September 1979 geborene Stieftochter J. N. (die Nebenklägerin) sexuell mißbraucht. Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Wie die Revision zu Recht geltend macht, hat das Landgericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, daß es von einer ergänzenden Anhörung der Sachverständigen Dipl.-Psych. D. abgesehen hat.

Dem liegt, wie die Revision im Einklang mit dem angefochtenen Urteil vorträgt, folgendes zugrunde: