BVerfG - Beschluss vom 22.10.2020
1 BvR 1949/20
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1; StPO § 94 Abs. 1; StPO § 94 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2021, 763
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Gs 1152/20
AG Braunschweig, vom 11.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Gs 1152/20
LG Braunschweig, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Qs 142/20

Eilantrag eines nebenberuflichen Journalisten gegen die Beschlagnahme seiner Fotoausrüstung; Verletzung der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG); Anordnung der Herausgabe des Fotoapparats

BVerfG, Beschluss vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1949/20

DRsp Nr. 2020/16257

Eilantrag eines nebenberuflichen Journalisten gegen die Beschlagnahme seiner Fotoausrüstung; Verletzung der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG); Anordnung der Herausgabe des Fotoapparats

1. Auch ein nicht hauptberuflicher Journalist ist Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da alle im Pressewesen tätigen Personen erfasst sind. Der Schutzbereich reicht sachlich von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. 2. Die Beschlagnahme der Kameraausrüstung eines Journalisten beeinträchtigt aufgrund der damit verbundenen Störung seiner journalistischen Tätigkeit das Grundrecht auf Pressefreiheit. 3. Stehen Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei Pressevertretern in Rede, fällt zusätzlich der mögliche oder wahrscheinliche Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ins Gewicht. Geboten ist in diesem Fall eine Abwägung zwischen dem sich auf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresse und der Pressefreiheit. 4. Nehmen die amtsgerichtlichen Beschlüsse die in Rede stehende Pressefreiheit nicht in den Blick, so ist zweifelhaft, ob die angegriffenen Entscheidungen den genannten Maßstäben noch genügen.

Tenor

1. 2.