BVerfG - Beschluß vom 19.10.1994
2 BvR 435/87
Normen:
BtMG § 29 ; GG Art. 1 Art. 2 Art. 20 Abs. 3 Art. 25 ; StPO § 350 ;
Fundstellen:
DRsp IV(452)134Nr. 7b
JuS 1996, 393
NJW 1995, 651
NStZ 1995, 95
StV 1995, 169
Vorinstanzen:
BGH - Urteil vom 18.02.1987 - 2 StR 588/86 - NStE Nr. 5 zu Art. 1 GG,

Einsatz verdeckter Ermittler zur Bekämpfung von Betäubungsmittelstraftaten - Revisionsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten

BVerfG, Beschluß vom 19.10.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 435/87

DRsp Nr. 1995/3429

Einsatz verdeckter Ermittler zur Bekämpfung von Betäubungsmittelstraftaten - Revisionsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten

1. Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die es dem Gericht geböte, ein Strafverfahren einzustellen, wenn der Angeklagte unter Verletzung der Gerichtshoheit eines fremden Staates durch Einsatz eines sog. Lockspitzels mit List zur Tatbegehung und zur Einreise in den Gerichtsstaat veranlaßt worden ist, besteht nicht. 2. Die Gefährlichkeit der Betäubungsmitteldelikte und die Schwierigkeit ihrer Bekämpfung rechtfertigen den Einsatz verdeckter Ermittler. Nur in Ausnahmefällen kann mit Blick auf die Menschenwürde des einzelnen und das Rechtsstaatsprinzip wegen des Einsatzes eines Lockspitzels ein Hindernis für ein Strafverfahren in Betracht kommen.3. Die Durchführung der Revisionsverhandlung vor dem Bundesgerichtshof in Abwesenheit des Angeklagten gemäß § 350 StPO verletzt diesen dann nicht in seinen Grundrechten, wenn er bei der dort allein möglichen Erörterung von Rechtsfragen durch einen Verteidiger vertreten ist.

Normenkette:

BtMG § 29 ; GG Art. 1 Art. 2 Art. 20 Abs. 3 Art. 25 ; StPO § 350 ;

Gründe: