BGH - Beschluss vom 12.12.2019
5 StR 464/19
Normen:
StGB § 29a Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 112
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 414 Js 34001/18

Entgegennahme der Tüte mit den Betäubungsmitteln mit der Absicht der Lagerung und Ermöglichung des späteren gewinnbringenden Verkaufs hinsichtlich Mittäterschaft bei Eigennützigkeit

BGH, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 5 StR 464/19

DRsp Nr. 2020/1768

Entgegennahme der Tüte mit den Betäubungsmitteln mit der Absicht der Lagerung und Ermöglichung des späteren gewinnbringenden Verkaufs hinsichtlich Mittäterschaft bei Eigennützigkeit

Täterschaftliches Handeltreiben erfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig ist eine solche Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht. Die bloße Entgegennahme von Betäubungsmitteln, um anderen Personen den gewinnbringenden Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen, stellt kein eigenes Handeltreiben dar.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 5. April 2019

a)

im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird,

b)

im Straf- und Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. 4.