Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 2014 -
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
I.
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