BVerfG - Beschluss vom 17.04.2015
2 BvR 1986/14
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; StPO § 111b Abs. 2; StPO § 111i Abs. 2; StGB § 73;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 1496
wistra 2015, 348
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, vom 01.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Gs 654/11
LG Deggendorf, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Js 3804/10
OLG München, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 508/14

Entziehung von deliktisch erlangtem Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung i.R.d. Tatverdachts bei der Sicherstellung; Verdacht des Vorenthaltens von Sozialbeiträgen

BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 1986/14

DRsp Nr. 2015/8576

Entziehung von deliktisch erlangtem Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung i.R.d. Tatverdachts bei der Sicherstellung; Verdacht des Vorenthaltens von Sozialbeiträgen

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 2014 -1 Ws 508/14 -verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München wird aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; StPO § 111b Abs. 2; StPO § 111i Abs. 2; StGB § 73;

Gründe

I.